Widerspruch gegen Wohngeld Rückforderung
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Häufige Fragen zur Vorlage
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Ein Rückforderungsbescheid über bereits erhaltenes Wohngeld kann überraschend kommen – und verständlicherweise zu Unsicherheit führen. Oft liegt der Grund in nachträglichen Einkommensangaben, fehlerhaften Mietbescheinigungen oder unvollständigen Informationen.
Doch: Nicht jede Rückforderung ist korrekt. Viele Betroffene haben gute Chancen, sich erfolgreich zu wehren – mit einem formgerechten Widerspruch.
Hier erfahren Sie, wie Sie Ihren Widerspruch richtig einlegen, worauf Sie achten müssen und erhalten eine kostenlose Mustervorlage zum Sofort-Download oder Kopieren.
[Straße und Hausnummer]
[Postleitzahl Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer der Wohngeldstelle]
[Postleitzahl Ort]
[Vorname Nachname]
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Zusammenfassung der Eckdaten
- Wer? Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, die einen Rückforderungsbescheid erhalten haben
- Wann? Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids
- Wie? Schriftlich per Post oder E-Mail mit klarer Begründung und Nachweisen
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Die im Bescheid genannte Wohngeldstelle der Stadt oder des Landkreises
Rechtsgrundlage
Die Rückforderung von Wohngeld erfolgt auf Grundlage des Wohngeldgesetzes (WoGG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Laut § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt – wie ein Wohngeldbescheid – ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage ändert oder unrichtige Angaben gemacht wurden.
Gemäß § 84 SGB X ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Die Fristberechnung erfolgt nach § 70 VwGO. Die Wohngeldstelle muss bei Rückforderungen stets begründen, auf welcher Grundlage der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wurde.
Wichtig: Die Rückforderung darf nicht willkürlich erfolgen. § 27 WoGG regelt die Mitteilungspflichten – Verstöße dagegen können zur Rückforderung führen, müssen aber konkret nachgewiesen werden.
Wie und bis wann?
- Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rückforderungsbescheids bei der Wohngeldstelle eingehen.
- Adresse: Wohngeldstelle [Name der Kommune], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort] – wie im Bescheid genannt, ggf. per E-Mail an die dort angegebene Adresse.
- Form: Schriftlich mit vollständigen Absenderdaten und Unterschrift (bei Brief), bei E-Mail ist keine Unterschrift erforderlich.
- Beilagen: Kopie des Rückforderungsbescheids, relevante Nachweise (z. B. Einkommensbescheinigungen, Mietverträge, vorherige Korrespondenz).
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Bescheid sorgfältig prüfen: Analysieren Sie die Begründung für die Rückforderung – stimmen die Angaben?
- Frist notieren: Markieren Sie sich das Zustellungsdatum – ab da beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist.
- Argumente sammeln: Halten Sie fest, warum die Rückforderung Ihrer Meinung nach unberechtigt ist.
- Vorlage anpassen: Nutzen Sie unser Musterschreiben und individualisieren Sie es für Ihre Situation.
- Unterlagen beifügen: Legen Sie alle Belege bei, die Ihre Sichtweise stützen (z. B. Korrekturen beim Einkommen).
- Einreichen: Versenden Sie den Widerspruch per Einschreiben oder E-Mail an die zuständige Wohngeldstelle.
- Eingangsbestätigung anfordern: Bitten Sie um eine schriftliche Empfangsbestätigung.
- Bearbeitung abwarten: Die Bearbeitung kann bis zu drei Monate dauern. Rückfragen der Behörde sind möglich.
Häufige Stolperfallen
- Frist nicht eingehalten: Widerspruch wurde nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht.
- Fehlende Nachweise: Es wurden keine oder unzureichende Dokumente zur Begründung beigefügt.
- Unklare Begründung: Allgemeine Aussagen ohne konkrete Bezugnahme auf den Bescheid.
- Versand an falsche Stelle: Der Widerspruch ging nicht an die im Bescheid genannte Behörde.
- Adressänderung nicht mitgeteilt: Frühere Zustellungen nicht erhalten, aber keine Nachweise über Umzug vorgelegt.
Unklarheiten? Hier gibt’s Antworten
Kann ich gegen jede Wohngeld-Rückforderung Widerspruch einlegen?
Grundsätzlich ja, Sie haben das Recht, gegen jeden Rückforderungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückforderung berechtigt erscheint oder nicht. Entscheidend ist, ob Sie durch den Verwaltungsakt beschwert sind (§ 84 SGB X). Selbst bei kleineren Beträgen oder vermeintlich eindeutigen Fehlern lohnt sich eine genaue Prüfung. Der Widerspruch zwingt die Behörde zur erneuten Kontrolle und Begründung ihres Bescheids. Das Verfahren ist kostenfrei, und ein gut begründeter Widerspruch kann helfen, unberechtigte Zahlungsverpflichtungen abzuwenden.
Was passiert, wenn mein Widerspruch abgelehnt wird?
Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Dieser enthält die offizielle Begründung, warum der ursprüngliche Rückforderungsbescheid bestehen bleibt. Gegen diesen neuen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen (§ 74 VwGO). In vielen Fällen empfiehlt es sich, vor einer Klage einen Rechtsberatungsdienst oder Mieterverein zu kontaktieren. Wichtig: Auch während des laufenden Verfahrens können Sie mit der Behörde über Ratenzahlung oder eine gütliche Lösung verhandeln.
Muss ich trotz Widerspruch zahlen oder kann ich abwarten?
Die Einlegung eines Widerspruchs hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung – das bedeutet, dass Sie die geforderte Summe grundsätzlich trotzdem zahlen müssten. Sie können jedoch gemäß § 80 Abs. 4 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Damit wird beantragt, dass die Rückforderung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht vollstreckt wird. Diesen Antrag sollten Sie gleichzeitig mit dem Widerspruch stellen und gut begründen. Liegt keine Aussetzung vor, kann die Behörde Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, auch wenn der Widerspruch noch nicht bearbeitet ist.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.