Widerspruch gegen Wasserkostenabrechnung
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Wichtige Informationen zur Vorlage
Häufige Fragen zur Vorlage
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Wenn die Wasserkostenabrechnung ins Haus flattert, schauen viele Mieter ganz genau hin – und das ist auch richtig so. Denn Fehler bei Verbrauchsablesung, Verteilerschlüssel oder Umlage sind keine Seltenheit. Besonders bei stark erhöhten Beträgen lohnt sich eine Prüfung.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie bei Zweifeln Widerspruch gegen Ihre Wasserkostenabrechnung einlegen können. Am Ende erhalten Sie eine kostenlose Vorlage sowie eine einfache Anleitung zur sicheren Einreichung.
Scrollen Sie nach unten, um die fertige Vorlage zu kopieren oder herunterzuladen.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
- – [z. B. Der Wasserverbrauch erscheint im Vergleich zu den Vorjahren deutlich erhöht, ohne dass sich mein Verbrauchsverhalten verändert hat.]
- – [z. B. Die Umlage des Gesamtverbrauchs auf die Mieter wurde nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt.]
- – [z. B. Es fehlt der Nachweis über die ordnungsgemäße Ablesung der Zählerstände.]
[Vorname Nachname]
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Kurzfassung der wichtigsten Punkte
- Wer? Mieter, die Unstimmigkeiten in ihrer Wasserkostenabrechnung feststellen
- Wann? Innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung
- Wie? Schriftlich mit konkreter Begründung und ggf. Bitte um Einsicht in Unterlagen
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Vermieter oder Hausverwaltung laut Abrechnung
Gesetze und Vorschriften
Die rechtliche Grundlage zur Prüfung von Wasserkostenabrechnungen ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere aus § 556 BGB. Dort ist geregelt, dass Betriebskosten – darunter auch Wasserkosten – nach einem vereinbarten Umlageschlüssel abgerechnet werden müssen und Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen erheben dürfen.
Für die Umlage gelten die Maßgaben der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Wasserkosten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV. Die Abrechnung muss transparent, prüfbar und vollständig sein – andernfalls können Mieter Widerspruch einlegen und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen fordern.
Wie und bis wann?
- Frist: Widerspruch ist bis zu 12 Monate nach Zugang der Abrechnung möglich (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Adresse: An den Vermieter oder die Hausverwaltung laut Abrechnung – postalisch oder per E-Mail.
- Form: Schriftlich mit Begründung und ggf. Anforderung zur Belegeinsicht.
- Beilagen: Kopie der Abrechnung, Vergleichswerte früherer Abrechnungen, eigene Verbrauchsnotizen oder Foto der Zählerstände.
Einspruch einreichen – Schritt für Schritt
- Abrechnung prüfen: Vergleichen Sie die aktuelle Wasserkostenabrechnung mit den Vorjahren und den eigenen Zählerständen.
- Unstimmigkeiten markieren: Notieren Sie überhöhte Werte, fehlende Angaben oder widersprüchliche Verteilungsschlüssel.
- Nachweise sammeln: Falls möglich, fertigen Sie Fotos Ihrer Zählerstände oder anderer Dokumente an.
- Begründung formulieren: Erklären Sie sachlich, warum Sie Zweifel an der Abrechnung haben.
- Vorlage nutzen: Verwenden Sie unsere Mustervorlage und ergänzen Sie Ihre persönlichen Angaben und Argumente.
- Widerspruch einreichen: Senden Sie den Widerspruch an die Hausverwaltung – am besten per Einschreiben oder mit E-Mail-Lesebestätigung.
- Antwort abwarten: Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung und Rückmeldung (z. B. 14 Tage).
- Mieterschutz einholen: Wenden Sie sich bei Problemen ggf. an einen Mieterverein oder eine Schlichtungsstelle.
Häufige Stolperfallen
- Frist versäumt: Der Widerspruch wurde nach Ablauf der 12 Monate eingereicht und ist damit unzulässig.
- Keine Begründung: Allgemeine Ablehnung ohne konkrete Beanstandung bleibt oft wirkungslos.
- Keine Nachweise: Es wurden keine Vergleichswerte oder Fotos beigefügt, die Ihre Zweifel belegen.
- Widerspruch nur mündlich: Telefonische Einwände gelten nicht – nur schriftlicher Widerspruch zählt.
- Falscher Ansprechpartner: Der Widerspruch wurde nicht an die zuständige Hausverwaltung oder den Vermieter gesendet.
Unklarheiten? Hier gibt’s Antworten
Was passiert, wenn mein Widerspruch nicht beachtet wird?
Wenn Sie keine Antwort auf Ihren Widerspruch erhalten, sollten Sie nach angemessener Frist schriftlich nachhaken. Bleibt eine Reaktion weiterhin aus, können Sie sich an einen Mieterverein wenden oder bei fortbestehender Uneinigkeit rechtliche Schritte prüfen – etwa durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder einer Klage. Wichtig ist, dass Sie Ihre Bedenken gut dokumentieren und alle Schriftwechsel sowie Belege aufbewahren. Sie dürfen die Zahlung des strittigen Betrags unter Vorbehalt leisten, um Mahnungen zu vermeiden, ohne auf Ihr Prüfungsrecht zu verzichten.
Muss ich trotz Widerspruch zahlen?
Grundsätzlich ja – aber unter Vorbehalt. Das bedeutet: Sie zahlen den geforderten Betrag, machen jedoch gleichzeitig deutlich, dass Sie der Abrechnung widersprechen. Damit sichern Sie sich rechtlich ab und vermeiden Mahnungen oder Inkassoverfahren. Der Zusatz „Zahlung erfolgt unter Vorbehalt“ sollte schriftlich mitgeteilt werden. Bei berechtigtem Widerspruch kann ein zu viel gezahlter Betrag später zurückgefordert werden. Dies stärkt Ihre Position, ohne das Risiko eines Zahlungsrückstands einzugehen.
Was darf in der Wasserkostenabrechnung überhaupt enthalten sein?
In der Wasserkostenabrechnung dürfen nur umlagefähige Kosten laut Betriebskostenverordnung enthalten sein. Dazu zählen z. B. Gebühren für Frischwasser und Abwasser, Grundgebühren, Kosten für Wasserzähler, Wartung sowie deren Eichung. Nicht enthalten sein dürfen Reparaturkosten, Ersatz defekter Geräte oder Verwaltungskosten. Die Kosten müssen zudem transparent aufgeschlüsselt sein – entweder nach Verbrauch oder, wenn kein Zähler vorhanden ist, nach einem zulässigen Umlageschlüssel (z. B. Wohnfläche). Bei Unklarheiten haben Mieter Anspruch auf Belegeinsicht.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.