Widerspruch gegen Stromsperre Ankündigung
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Häufige Fragen zur Vorlage
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Die Ankündigung einer Stromsperre kann Betroffene in große Sorge versetzen – vor allem, wenn kleine Kinder, gesundheitlich eingeschränkte Personen oder wichtige Geräte im Haushalt sind. Doch nicht jede Sperre ist zulässig. In vielen Fällen gibt es rechtliche oder soziale Gründe, gegen die Maßnahme vorzugehen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie wirksam Widerspruch gegen eine drohende Stromabschaltung einlegen. Sie erhalten eine kostenlose Mustervorlage sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Reaktion auf die Sperrandrohung.
Die Vorlage finden Sie weiter unten auf der Seite zum direkten Kopieren oder Herunterladen.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
– [z. B. Der geforderte Betrag ist bereits teilweise beglichen – Nachweise liegen bei.]
– [z. B. Die Sperre wurde nicht mit ausreichender Frist (4 Wochen) angekündigt.]
– [z. B. Ich befinde mich in einer sozialen oder gesundheitlich kritischen Lage (z. B. Haushalt mit Kindern, Pflegebedürftigen oder medizinischen Geräten).]
[Vorname Nachname]
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Was, wann, wo – im Überblick
- Wer? Stromkundinnen und -kunden, denen eine Stromsperre angekündigt wurde
- Wann? Möglich sofort nach Erhalt der Ankündigung – spätestens vor dem Sperrtermin
- Wie? Schriftlich per E-Mail oder Post mit konkretem Widerspruch und Nachweisen
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Der jeweilige Energieversorger laut Ankündigungsschreiben
Welche Regelungen gelten?
Die rechtlichen Grundlagen für Stromsperren sind in der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) geregelt. Nach § 19 StromGVV darf eine Sperre nur dann erfolgen, wenn ein Zahlungsrückstand von mindestens 100 € besteht, der nicht bestritten ist.
Zusätzlich muss die Sperre vier Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Eine weitere Sperrandrohung muss acht Tage vor der Abschaltung erfolgen. Außerdem muss geprüft werden, ob eine Sperre verhältnismäßig ist – insbesondere bei schutzbedürftigen Haushalten (z. B. mit Kindern, Schwerkranken oder Pflegebedürftigen). Das ergibt sich auch aus § 242 BGB (Treu und Glauben).
Ein Widerspruch ist daher in vielen Fällen sinnvoll – vor allem, wenn Teilzahlungen erfolgt sind oder soziale Gründe vorliegen. Die Sperre darf dann unter Umständen nicht durchgeführt werden.
Fristen & Bedingungen
- Frist: Ein Widerspruch sollte spätestens vor dem Sperrtermin eingehen – je früher, desto besser.
- Adresse: Energieversorger laut Schreiben – postalisch oder per E-Mail an die im Schreiben genannte Adresse.
- Form: Schriftlich mit Vertragsnummer, Begründung und ggf. Nachweisen; Unterschrift bei postalischem Versand erforderlich.
- Beilagen: Zahlungsnachweise, Nachweise über besondere Lebenssituation (z. B. Atteste, Sozialbescheide, Pflegegrade, Kindergeldbescheide).
Einspruch einlegen – so klappt’s
- Schreiben prüfen: Kontrollieren Sie, ob die Fristen aus § 19 StromGVV eingehalten wurden und wie hoch der Rückstand ist.
- Nachweise sammeln: Suchen Sie Belege über Zahlungen, Vereinbarungen oder besondere persönliche Umstände heraus.
- Begründung formulieren: Erklären Sie sachlich, warum die Sperre unzulässig oder unzumutbar ist.
- Vorlage nutzen: Passen Sie unser Musterschreiben an Ihre Situation an und fügen Sie Ihre Unterlagen hinzu.
- Widerspruch einreichen: Senden Sie ihn umgehend per E-Mail oder Einschreiben an den Energieversorger.
- Bestätigung anfordern: Bitten Sie schriftlich um eine Eingangs- und Prüfbestätigung.
- Zahlungslösung anbieten: Schlagen Sie ggf. eine Ratenzahlung oder sofortige Teilzahlung vor, um die Sperre zu verhindern.
- Weitere Hilfe suchen: Wenden Sie sich bei Bedarf an eine Schuldnerberatung oder das Sozialamt Ihrer Kommune.
Was Sie besser nicht tun
- Fristversäumnis: Der Widerspruch wurde zu spät eingereicht – die Sperre wird dennoch durchgeführt.
- Keine Begründung: Es wurde kein nachvollziehbarer Grund für die Ablehnung der Sperre angegeben.
- Fehlende Nachweise: Wichtige Unterlagen wie Zahlungsbelege oder Sozialnachweise wurden nicht beigefügt.
- Unfreundlicher Ton: Unsachliche oder aggressive Formulierungen verschlechtern die Gesprächsbasis.
- Keine Zahlungsbereitschaft gezeigt: Kein Angebot zur Teilzahlung oder keine Reaktion auf vorherige Mahnungen.
Fragen & Antworten
Was kann ich tun, wenn der Energieversorger trotz Widerspruch sperrt?
Wenn Ihr Widerspruch ignoriert wird und der Strom trotzdem abgestellt wird, sollten Sie sofort handeln. Setzen Sie sich mit dem Energieversorger in Verbindung und bestehen Sie auf einer erneuten Prüfung. Gleichzeitig können Sie sich an eine kommunale Schuldnerberatung oder das Sozialamt wenden – diese Stellen können in akuten Notlagen finanzielle Unterstützung oder Verhandlungshilfe bieten. Auch eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht kann in dringenden Fällen beantragt werden, um die Wiederversorgung zu erzwingen. Wichtig: Reagieren Sie schnell und schriftlich.
Habe ich ein Recht auf Stromversorgung trotz Schulden?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Zwar dürfen Energieversorger bei Zahlungsrückständen ab 100 € grundsätzlich eine Sperre androhen, doch diese muss verhältnismäßig sein. Besonders in Haushalten mit Kindern, Kranken oder pflegebedürftigen Personen ist eine Sperre oft unzumutbar. Auch wenn bereits Teilzahlungen geleistet wurden oder eine Ratenzahlung angeboten wird, muss der Anbieter prüfen, ob eine Sperre wirklich angemessen ist. Dieses Prüfgebot ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren, um die Sperre zu verhindern?
Ja, und das ist häufig die beste Lösung. Wenn Sie dem Energieversorger ein realistisches Ratenzahlungsangebot unterbreiten, zeigen Sie Zahlungswillen und können so die Sperre oft abwenden. Wichtig ist, dass Sie die Ratenhöhe klar beziffern und verbindlich vorschlagen. Idealerweise tun Sie das schriftlich im selben Schreiben wie den Widerspruch. Wenn das Angebot angemessen ist, muss der Versorger es in vielen Fällen akzeptieren – besonders, wenn eine Sperre unverhältnismäßig wäre. Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarung an.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.