Widerspruch gegen Pflegegrad Dak
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Häufige Fragen zur Vorlage
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Wenn die DAK-Gesundheit einen zu niedrigen Pflegegrad feststellt oder die Pflegebedürftigkeit komplett ablehnt, sind Betroffene oft verunsichert. Doch Sie müssen das nicht hinnehmen. Ein Widerspruch ist nicht nur erlaubt – er führt auch in vielen Fällen zu einer höheren Einstufung.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie gegen den Pflegegradbescheid der DAK erfolgreich vorgehen. Sie erhalten eine kostenlose Widerspruchsvorlage sowie eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung mit allen wichtigen Fristen und Tipps.
Am Ende der Seite können Sie die vollständige Widerspruchsvorlage direkt herunterladen oder kopieren.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
Pflegekasse bei der DAK
[Adresse laut Bescheid, z. B. Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg]
- [z. B. tägliche Hilfe bei der Körperpflege, eingeschränkte Mobilität, nächtlicher Betreuungsbedarf, kognitive Beeinträchtigungen]
- [z. B. bestehende ärztliche Diagnosen, Pflegeberichte, Stellungnahmen von Pflegepersonen]
[Vorname Nachname]
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Was, wann, wo – im Überblick
- Wer? Versicherte der DAK oder deren Angehörige/Begleiter bei abgelehntem oder zu niedrigem Pflegegrad
- Wann? Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Pflegegradbescheids
- Wie? Schriftlich per Post oder E-Mail, mit klarer Begründung und Unterlagen
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Pflegekasse bei der DAK-Gesundheit
Gesetzlicher Rahmen
Grundlage für die Pflegegradbewertung ist § 14 SGB XI, der die Definition der Pflegebedürftigkeit enthält. Die Einstufung erfolgt nach § 15 SGB XI anhand eines Punktesystems über sechs Lebensbereiche.
Die DAK beauftragt den Medizinischen Dienst (MD), um ein Gutachten zu erstellen. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie laut § 84 SGB X Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Die Fristberechnung erfolgt nach § 70 VwGO.
Im Rahmen des Widerspruchs ist die DAK verpflichtet, alle neuen Unterlagen zu prüfen und ggf. eine erneute Begutachtung zu veranlassen. Dabei ist das rechtliche Gehör nach § 24 SGB X sicherzustellen.
Wichtige Formalitäten
- Frist: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids
- Adresse: Pflegekasse bei der DAK-Gesundheit, z. B. Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg oder laut Bescheid
- Form: Schriftlich mit Angabe der Versichertennummer und Begründung, postalisch mit Unterschrift
- Anlagen: Kopie des Pflegegradbescheids, Pflegeprotokolle, ärztliche Atteste, Stellungnahmen von Pflegekräften oder Angehörigen
Anleitung zum Vorgehen
- Bescheid prüfen: Kontrollieren Sie, ob alle Einschränkungen korrekt erfasst und bewertet wurden.
- Frist notieren: Beachten Sie das Datum des Bescheids und berechnen Sie die Monatsfrist.
- Pflegetagebuch führen: Dokumentieren Sie über mindestens 7 Tage alle Hilfestellungen im Alltag.
- Widerspruch schreiben: Verwenden Sie unsere Vorlage und ergänzen Sie individuelle Angaben und Nachweise.
- Unterlagen beifügen: Reichen Sie ärztliche Atteste, Pflegeberichte oder Stellungnahmen ein.
- Widerspruch einreichen: Per Einschreiben oder E-Mail an die Pflegekasse der DAK senden.
- Eingang bestätigen lassen: Bitten Sie um schriftliche Bestätigung des Eingangs.
- Rückmeldung abwarten: Die Pflegekasse prüft und entscheidet über den Widerspruch oder veranlasst eine neue Begutachtung.
Typische Fehler vermeiden
- Fristüberschreitung: Widerspruch wurde nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht.
- Keine Belege: Es wurden keine neuen Informationen oder Nachweise beigefügt.
- Unvollständige Argumentation: Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung für den Widerspruch.
- Pflegeaufwand nicht dokumentiert: Es liegen keine Pflegeprotokolle oder Alltagshilfen vor.
- Falsche Adresse: Widerspruch wurde nicht an die Pflegekasse der DAK gesendet.
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Widerspruch auf eine Rückmeldung warten oder aktiv werden?
Nachdem Sie Ihren Widerspruch bei der DAK eingereicht haben, prüft die Pflegekasse Ihren Fall erneut. Sie müssen in der Regel nicht sofort selbst aktiv werden. Wenn Sie jedoch nach etwa 6–8 Wochen keine Rückmeldung erhalten, empfiehlt es sich, schriftlich oder telefonisch nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen. Die Pflegekasse hat in der Regel bis zu drei Monate Zeit, über Ihren Widerspruch zu entscheiden. Danach kann unter Umständen eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 88 SGG).
Kann ich auch ohne Anwalt erfolgreich Widerspruch einlegen?
Ja, das ist durchaus möglich. Die meisten Widersprüche gegen Pflegegradbescheide können ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich formuliert und eingereicht werden. Wichtig ist, dass Sie den tatsächlichen Pflegeaufwand nachvollziehbar dokumentieren, z. B. durch ein Pflegeprotokoll, ärztliche Atteste oder Einschätzungen von Pflegepersonen. Bei komplexen Fällen oder juristischen Zweifeln kann die Beratung durch einen Sozialverband oder eine Pflegeberatungsstelle hilfreich sein – dies ist oft kostenfrei. Ein Anwalt ist erst dann ratsam, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde und Sie klagen möchten.
Wie lange dauert es, bis mein Widerspruch entschieden wird?
Die Pflegekasse hat gemäß § 88 Sozialgerichtsgesetz bis zu drei Monate Zeit, um über Ihren Widerspruch zu entscheiden. In vielen Fällen geschieht dies jedoch früher. Wenn neue Unterlagen geprüft oder eine erneute Begutachtung durchgeführt werden muss, kann es auch etwas länger dauern. Sollte nach drei Monaten keine Entscheidung vorliegen und keine Mitteilung über eine Verlängerung erfolgen, haben Sie das Recht, eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einzureichen. In der Zwischenzeit können Sie regelmäßig freundlich nach dem Bearbeitungsstand fragen.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.