Widerspruch gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann massive Auswirkungen haben – insbesondere, wenn Sozialleistungen oder das Existenzminimum betroffen sind. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie gegen den Beschluss Widerspruch einlegen und Schutzmaßnahmen beantragen können.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie schnell und wirksam gegen einen Pfändungsbeschluss vorgehen können. Sie erhalten eine kostenlose Vorlage sowie eine klare Schritt-für-Schritt-Anleitung, was zu tun ist – mit Fokus auf Konto- und Einkommensschutz.
Am Ende dieser Seite finden Sie die fertige Vorlage zum Kopieren und Anpassen.
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Schlüsselinformationen kompakt
- Wer? Schuldner, die einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten haben
- Wann? Möglichst sofort nach Zustellung, da bestimmte Fristen (z. B. für Rechtsbehelfe) gelten
- Wie? Schriftlich beim zuständigen Amtsgericht – Vollstreckungsgericht
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos, ggf. Kosten für anwaltliche Unterstützung
- Zuständige Stelle: Das Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Zivilprozessordnung (ZPO). Gläubiger können gemäß § 829 ZPO einen solchen Beschluss beantragen, um Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu sichern.
Schuldner sind jedoch durch zahlreiche Schutzvorschriften abgesichert: Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze ist nach § 850c ZPO unpfändbar. Leistungen nach dem SGB (z. B. Kindergeld, Bürgergeld, Wohngeld) sind gemäß § 54 SGB I unpfändbar.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt das Existenzminimum gemäß § 850k ZPO. Falls dennoch eine rechtswidrige Pfändung erfolgt, kann mit einem Antrag nach § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art der Zwangsvollstreckung) Widerspruch eingelegt werden.
Vorgaben und Zeitrahmen
- Frist: Widerspruch sollte unverzüglich nach Zustellung eingelegt werden – spätestens innerhalb von zwei Wochen bei Erinnerung (§ 766 ZPO).
- Adresse: Amtsgericht – Vollstreckungsgericht, das den Beschluss erlassen hat (siehe Kopf des Beschlusses).
- Form: Schriftlich mit Unterschrift, auch Einreichung per Fax oder vor Ort möglich.
- Beilagen: Kopie des Pfändungsbeschlusses, Kontoauszüge, Nachweise über Sozialleistungen, P-Konto-Bescheinigung.
Einspruch einlegen – so klappt’s
- Beschluss prüfen: Lesen Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau – insbesondere, was gepfändet wird.
- Rechtsgrund prüfen: Klären Sie, ob das Konto ein P-Konto ist und ob unpfändbare Beträge betroffen sind.
- Nachweise sammeln: Erstellen Sie Kontoauszüge und Nachweise zu Einkommen, Sozialleistungen oder Kindergeld.
- Widerspruch formulieren: Nutzen Sie unsere Vorlage und fügen Sie Ihre Begründung und Belege hinzu.
- Widerspruch einreichen: Geben Sie ihn beim Vollstreckungsgericht ab oder senden Sie ihn per Post / Fax.
- Bestätigung einholen: Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung oder lassen Sie sich den Eingang quittieren.
- Entscheidung abwarten: Das Gericht entscheidet nach Prüfung – meist innerhalb weniger Wochen.
- Schutz ggf. erweitern: Beantragen Sie ggf. eine Freigabe höherer Beträge nach § 850k Abs. 4 ZPO.
Vermeiden Sie diese Fallstricke
- Zu spät reagiert: Erinnerung nach § 766 ZPO wurde nicht rechtzeitig eingereicht.
- Keine Nachweise: Widerspruch ohne Kontoauszüge oder P-Konto-Bescheinigung bleibt unbeachtet.
- Falsche Zuständigkeit: Antrag wurde nicht beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht.
- Unklarer Antrag: Keine eindeutige Aussage, was konkret aufgehoben oder geändert werden soll.
- Widerspruch nur beim Gläubiger: Statt beim Gericht wurde fälschlicherweise beim Gläubiger protestiert.
Fragen & Antworten
Was schützt ein P-Konto konkret vor Pfändung?
Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt das Guthaben auf dem Konto bis zur gesetzlich festgelegten Pfändungsfreigrenze automatisch vor Zugriff durch Gläubiger. Der monatlich geschützte Grundbetrag liegt derzeit bei über 1.400 Euro (je nach Lebenssituation – z. B. mit Unterhaltspflichten mehr). Zusätzlich können Freibeträge für Kindergeld, Sozialleistungen oder Miete beantragt werden. Wichtig: Sie müssen das Konto aktiv in ein P-Konto umwandeln lassen – dies ist bei Ihrer Bank jederzeit möglich. Ohne diese Umstellung entfällt der Schutz vollständig, auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen.
Was tun, wenn Kindergeld oder Sozialhilfe gepfändet wurden?
Leistungen wie Kindergeld, Bürgergeld oder Wohngeld sind nach § 54 SGB I ausdrücklich unpfändbar. Wenn diese dennoch vom Konto gepfändet wurden, sollten Sie umgehend Widerspruch einlegen und die Freigabe beantragen. Am besten reichen Sie eine P-Konto-Bescheinigung sowie Nachweise über die Herkunft des Geldes beim Vollstreckungsgericht ein. Achten Sie darauf, schnell zu reagieren, da es sonst zu tatsächlichen Zahlungsausfällen (z. B. Miete, Strom) kommen kann. Im Zweifel kann das Gericht die unpfändbaren Beträge rückwirkend freigeben und Ihre Bank zur Auszahlung anweisen.
Kann ich trotz Pfändung noch über mein Konto verfügen?
Wenn Sie ein P-Konto eingerichtet haben, können Sie über den geschützten Freibetrag weiterhin frei verfügen – trotz laufender Pfändung. Das bedeutet: Bargeldabhebung, Überweisungen und Lastschriften im Rahmen des Freibetrags sind weiterhin möglich. Über darüber hinausgehende Beträge entscheidet das Gericht auf Antrag. Ohne P-Konto ist Ihr gesamtes Guthaben von der Pfändung betroffen, und Sie verlieren den Zugriff. Daher ist es bei laufenden oder drohenden Pfändungen dringend empfehlenswert, umgehend die Umwandlung Ihres Kontos bei Ihrer Bank zu beantragen.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.