Widerspruch gegen Kinderkrankengeld Ablehnung
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Häufige Fragen zur Vorlage
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Wenn die Krankenkasse das Kinderkrankengeld ablehnt, stehen viele Eltern vor einem Problem: Wer kümmert sich um das Kind, wenn man selbst nicht zur Arbeit gehen kann – und wie gleicht man den Verdienstausfall aus?
Doch eine Ablehnung ist nicht immer berechtigt. Häufig fehlen nur Unterlagen oder es liegt ein Missverständnis vor. Sie können in solchen Fällen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse einlegen. Wie das geht und worauf Sie achten müssen, erklären wir in diesem Beitrag. Am Ende erhalten Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Widerspruch.
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[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
- [z. B. Die ärztliche Bescheinigung zur Betreuung meines erkrankten Kindes liegt bei und wurde fristgerecht eingereicht.]
- [z. B. Ich habe keine andere im Haushalt lebende Person, die die Betreuung übernehmen könnte.]
- [z. B. Der Antrag bezieht sich auf ein Kind unter 12 Jahren bzw. ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist.]
[Vorname Nachname]
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Wichtige Details auf einen Blick
- Wer? Eltern, deren Antrag auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse abgelehnt wurde
- Wann? Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids
- Wie? Schriftlich mit Begründung und Nachweisen per Post oder E-Mail
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Die Krankenkasse, die den Bescheid ausgestellt hat
Rechtsgrundlage
Die gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld finden sich in § 45 SGB V. Danach haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn
- das Kind unter 12 Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen,
- eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit und die notwendige Betreuung vorliegt,
- kein anderer im Haushalt lebender Erwachsener die Betreuung übernehmen kann,
- ein Verdienstausfall vorliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, obwohl diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Widerspruchsrecht nach § 84 SGB X. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen. Wird er nicht rechtzeitig bearbeitet, greift unter Umständen § 75 VwGO (Untätigkeitsklage).
Erforderliche Schritte im Überblick
- Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids bei der Krankenkasse eingehen.
- Adresse: An die im Bescheid genannte Krankenkasse – per Post oder E-Mail.
- Form: Schriftlich mit Unterschrift (bei postalischer Einreichung); vollständige Angaben und klare Begründung sind Pflicht.
- Beilagen: Kopie des Ablehnungsbescheids, ärztliche Bescheinigung (Formular 21), ggf. Nachweis über Nichtbetreuungsmöglichkeit im Haushalt.
Wie funktioniert das genau?
- Bescheid prüfen: Lesen Sie die Begründung der Ablehnung genau und klären Sie, welche Unterlagen möglicherweise fehlen.
- Frist berechnen: Ab Zustellung des Bescheids beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist.
- Nachweise ergänzen: Reichen Sie fehlende Atteste oder Bestätigungen sofort nach.
- Widerspruch schreiben: Verwenden Sie unsere Vorlage und passen Sie sie an Ihren Fall an.
- Einreichen: Senden Sie den Widerspruch mit allen Unterlagen per Post oder E-Mail an Ihre Krankenkasse.
- Eingangsbestätigung verlangen: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung, dass Ihr Widerspruch eingegangen ist.
- Rückmeldung abwarten: Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten entscheiden – sonst droht Untätigkeit.
- Weitere Schritte prüfen: Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.
Was Sie besser nicht tun
- Fristversäumnis: Der Widerspruch wurde nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht.
- Unvollständige Unterlagen: Die ärztliche Bescheinigung (Formular 21) wurde nicht nachgereicht.
- Kein Nachweis über Betreuungssituation: Es fehlt der Beleg, dass niemand sonst im Haushalt betreuen kann.
- Formfehler: Der Widerspruch enthält keine konkreten Angaben zum Ablehnungsgrund oder zur Versicherungsnummer.
- Widerspruch nur telefonisch: Mündliche Einsprüche gelten nicht – ein schriftlicher Widerspruch ist erforderlich.
Antworten auf gängige Fragen
Was ist, wenn ich die ärztliche Bescheinigung zu spät eingereicht habe?
Wenn Sie die ärztliche Bescheinigung (Formular 21) zu spät eingereicht haben, sollten Sie dies im Widerspruch erklären und das Dokument sofort nachreichen. Die Krankenkasse kann Kulanz zeigen – vor allem, wenn die Fristversäumnis nachvollziehbar begründet ist (z. B. durch verzögerte Arzttermine oder postalische Probleme). Wichtig: Reichen Sie die Bescheinigung unbedingt im Original ein oder in klar lesbarer Kopie mit Unterschrift und Stempel der Arztpraxis. Je schneller und vollständiger Ihre Nachreichung erfolgt, desto höher die Chance, dass der Anspruch doch noch gewährt wird.
Wie viele Tage Kinderkrankengeld stehen mir überhaupt zu?
Laut § 45 SGB V haben gesetzlich versicherte Eltern je Kind und Elternteil Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr – bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch auf maximal 25 Tage pro Elternteil (bzw. 50 bei Alleinerziehenden). Seit der Corona-Pandemie wurden diese Regelungen zeitweise ausgeweitet – die aktuellen Zahlen sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Voraussetzung ist immer eine ärztliche Bescheinigung und die Notwendigkeit, nicht arbeiten zu können.
Was kann ich tun, wenn mein Widerspruch auch abgelehnt wird?
Wenn Ihr Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, haben Sie das Recht, binnen eines Monats nach Zugang des neuen Bescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Das Gericht prüft dann neutral, ob die Entscheidung der Krankenkasse rechtmäßig war. Eine Klage ist kostenlos und kann auch ohne Anwalt eingereicht werden. Dennoch kann es hilfreich sein, sich vorher rechtlich beraten zu lassen – z. B. bei einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. Achten Sie darauf, alle Unterlagen vollständig und fristgerecht vorzulegen, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.