Widerspruch gegen Hausgeldabrechnung
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Wenn Eigentümer eine Hausgeldabrechnung erhalten, ist der Schock oft groß: Hohe Nachzahlungen, unklare Posten oder fehlende Belege werfen Fragen auf. Doch Sie müssen eine solche Abrechnung nicht einfach hinnehmen – Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Hausgeldabrechnung rechtssicher anfechten können. Sie erhalten eine kostenlose Vorlage sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, die Ihnen hilft, Klarheit zu schaffen und unnötige Kosten zu vermeiden.
Am Ende der Seite können Sie die Widerspruchsvorlage direkt herunterladen oder kopieren.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Nach eingehender Prüfung der Abrechnung ergeben sich für mich erhebliche Unklarheiten bzw. Unstimmigkeiten, die eine Anerkennung in der vorgelegten Form nicht ermöglichen.
– [z. B. Unplausible Höhe einzelner Positionen, etwa Heizkosten, Hausreinigung etc.]
– [z. B. fehlende oder unvollständige Belege trotz Anforderung]
– [z. B. nicht nachvollziehbare Umlageschlüssel oder falsche Zuordnung von Kosten]
[Vorname Nachname]
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Was, wann, wo – im Überblick
- Wer? Wohnungseigentümer, die mit der Hausgeldabrechnung nicht einverstanden sind
- Wann? Möglich ab Zugang der Abrechnung – am besten innerhalb von vier Wochen
- Wie? Schriftlich an die Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft
- Kosten: Der Widerspruch selbst ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Die in der Abrechnung genannte Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft
Gesetze und Vorschriften
Rechtsgrundlage für den Widerspruch gegen eine Hausgeldabrechnung ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Gemäß § 28 WEG sind Hausgeldabrechnungen ordnungsgemäß aufzustellen und für jeden Eigentümer nachvollziehbar zu gestalten.
Ein Eigentümer kann gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie auf Grundlage von § 259 BGB (Rechenschaftspflicht) eine ordnungsgemäße und prüfbare Abrechnung verlangen. Die Abrechnung muss die tatsächlichen Kosten und Verteilungsschlüssel klar und vollständig darlegen.
Weist die Abrechnung Mängel auf, kann der Eigentümer entweder die Annahme verweigern oder – sofern sie bereits beschlossen wurde – beim Amtsgericht Anfechtungsklage gegen den Beschluss einreichen. Vor einer Klage sollte aber stets der Weg des schriftlichen Widerspruchs und der Klärung mit der Hausverwaltung versucht werden.
Erforderliche Schritte im Überblick
- Frist: Der Widerspruch sollte innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung erfolgen – bei späterem Beschlussanfechtungsverfahren gelten einmonatige Fristen (§ 46 WEG).
- Adresse: Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft laut Abrechnung
- Form: Schriftlich mit klarer Begründung; Unterschrift bei postalischem Versand empfohlen
- Beilagen: Kopie der Abrechnung, ggf. markierte Beanstandungen, Nachweise eigener Kostenaufstellung
Einspruch einlegen – so klappt’s
- Abrechnung prüfen: Vergleichen Sie die Abrechnung mit Vorjahreswerten, Belegen und dem Verteilerschlüssel.
- Unklarheiten markieren: Notieren Sie unverständliche oder auffällige Posten für Ihre Argumentation.
- Begründung formulieren: Beschreiben Sie, warum bestimmte Punkte unklar, fehlerhaft oder unberechtigt sind.
- Widerspruch schreiben: Nutzen Sie unsere Vorlage und fügen Sie Ihre Argumente und Belege bei.
- Einreichen: Senden Sie das Schreiben per Einschreiben oder per E-Mail an die Hausverwaltung.
- Antwort abwarten: Geben Sie der Hausverwaltung eine angemessene Frist zur Stellungnahme.
- Versammlung abwarten: Klären Sie vor der nächsten Eigentümerversammlung, ob über die Abrechnung abgestimmt wird.
- Klage erwägen: Sollte keine Einigung erzielt werden, kann eine Anfechtungsklage beim Amtsgericht erwogen werden.
So gelingt der Einspruch – typische Fehler vermeiden
- Unbegründete Kritik: Allgemeine Zweifel ohne konkrete Belege führen selten zum Erfolg.
- Fristversäumnis: Widerspruch oder Klage nach Ablauf der Monatsfrist bleibt meist wirkungslos.
- Fehlende Dokumente: Keine Belege oder keine Kopie der Abrechnung beigefügt.
- Falscher Adressat: Widerspruch wurde nicht an die zuständige Hausverwaltung geschickt.
- Fehlende Klarheit: Widerspruch enthält keine genaue Benennung der strittigen Punkte.
Was andere auch gefragt haben
Kann ich Hausgeldzahlungen zurückhalten, wenn ich Widerspruch einlege?
Grundsätzlich dürfen Hausgeldzahlungen nicht einseitig zurückgehalten werden – auch nicht bei einem Widerspruch gegen die Abrechnung. Als Eigentümer sind Sie weiterhin verpflichtet, die laufenden Zahlungen zu leisten. Lediglich strittige Nachzahlungen oder Rückforderungen aus der Abrechnung können „unter Vorbehalt“ gezahlt werden. Dies sollten Sie im Widerspruchsschreiben klar kenntlich machen. Eine vollständige Zahlungseinstellung kann als Pflichtverletzung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Klären Sie strittige Punkte schriftlich mit der Hausverwaltung und sichern Sie sich ggf. rechtliche Beratung.
Was passiert, wenn die Abrechnung trotz Widerspruch beschlossen wird?
Wird die Hausgeldabrechnung in der Eigentümerversammlung trotz Ihres Widerspruchs beschlossen, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Anfechtungsklage. Gemäß § 46 WEG muss diese innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. In der Klage können Sie die formellen und inhaltlichen Mängel der Abrechnung darlegen. Eine vorherige rechtliche Beratung ist in solchen Fällen sinnvoll. Beachten Sie: Der Widerspruch selbst ersetzt keine Klage, wenn bereits ein Beschluss vorliegt. Seien Sie daher aktiv und handeln Sie zügig nach der Versammlung.
Kann ich Einsicht in Belege verlangen, bevor ich Widerspruch einlege?
Ja, Sie haben als Wohnungseigentümer das Recht, alle Belege zur Hausgeldabrechnung einzusehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Dieses Einsichtsrecht können Sie vor Ort bei der Hausverwaltung wahrnehmen. Fordern Sie die Einsicht am besten schriftlich und nennen Sie dabei einen Terminvorschlag. Die Hausverwaltung muss Ihnen innerhalb angemessener Frist Zugang gewähren. Nur so können Sie beurteilen, ob die Abrechnung vollständig und korrekt ist. Falls Einsicht verweigert wird, können Sie dies ebenfalls im Widerspruch anführen und nötigenfalls rechtlich durchsetzen.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.