Widerspruch gegen Einbürgerung Ablehnung
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Häufige Fragen zur Vorlage
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Die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags ist ein schwerer Rückschlag – besonders wenn man viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und integriert ist. Doch viele Ablehnungen lassen sich mit ergänzenden Unterlagen oder einer sachlichen Klarstellung anfechten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Widerspruch gegen die Ablehnung der Einbürgerung einlegen, welche Fristen gelten und welche Unterlagen notwendig sind. Am Ende finden Sie eine kostenlose Mustervorlage zur direkten Nutzung.
Die Vorlage steht weiter unten zum Kopieren oder Herunterladen bereit.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
- [z. B. Die Ablehnung erfolgte wegen angeblich fehlender Sprachkenntnisse, obwohl ich ein anerkanntes Sprachzertifikat auf Niveau B1 vorgelegt habe.]
- [z. B. Der Einbürgerungstest wurde bestanden und nachgewiesen.]
- [z. B. Die behauptete fehlende Sicherung des Lebensunterhalts trifft nicht zu – entsprechende Nachweise liegen bei.]
[Vorname Nachname]
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Kurzfassung der wichtigsten Punkte
- Wer? Personen, deren Einbürgerungsantrag abgelehnt wurde
- Wann? Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids
- Wie? Schriftlich mit konkreter Begründung und ergänzenden Nachweisen
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Die Einbürgerungsbehörde, die den Bescheid ausgestellt hat
Juristische Grundlage in Kürze
Die Einbürgerung ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Die allgemeinen Voraussetzungen finden sich in § 10 StAG, darunter u. a. ausreichende Deutschkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit sowie ein bestandener Einbürgerungstest.
Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann gemäß § 68 VwGO Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO). Entscheidet die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben werden.
Die Entscheidung muss nachvollziehbar und schriftlich begründet sein (§ 39 VwVfG). Bei unklarer oder unvollständiger Bewertung haben Betroffene das Recht auf Neubescheidung im Widerspruchsverfahren.
Formale Anforderungen & Fristen
- Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids bei der Behörde eingehen.
- Adresse: Einbürgerungsbehörde laut Bescheid; postalisch oder per E-Mail, sofern zugelassen.
- Form: Schriftlich mit Unterschrift (bei Postversand); vollständige Angaben und sachliche Begründung sind Pflicht.
- Beilagen: Kopie des Ablehnungsbescheids, ergänzende Nachweise (z. B. Sprachzertifikate, Gehaltsnachweise, Aufenthaltsdokumente).
Wie funktioniert das genau?
- Bescheid prüfen: Lesen Sie genau, welche Gründe zur Ablehnung geführt haben und ob diese nachvollziehbar sind.
- Frist notieren: Notieren Sie sich das Zustelldatum – ab da beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist.
- Nachweise sammeln: Stellen Sie Unterlagen zusammen, die die Ablehnungsgründe widerlegen oder ergänzen.
- Widerspruch formulieren: Nutzen Sie unsere Vorlage und passen Sie sie mit Ihren Daten und Argumenten an.
- Einreichen: Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben oder – falls möglich – per E-Mail mit Lesebestätigung.
- Eingangsbestätigung anfordern: Bitten Sie die Behörde um schriftliche Bestätigung des Widerspruchs.
- Geduldig abwarten: Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern. Zwischenfragen sind nach angemessener Zeit möglich.
- Rechtliche Schritte prüfen: Bei Ablehnung des Widerspruchs besteht die Möglichkeit zur Klage beim Verwaltungsgericht.
Vermeiden Sie diese Fallstricke
- Fristversäumnis: Der Widerspruch wurde nicht rechtzeitig eingereicht und ist damit unzulässig.
- Unzureichende Begründung: Es wurde nicht konkret auf die Ablehnungsgründe eingegangen.
- Fehlende Nachweise: Sprachzertifikate oder Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung fehlen weiterhin.
- Falsche oder unvollständige Adresse: Der Widerspruch wurde an eine unzuständige Stelle gesendet.
- Unklare Angaben: Der Widerspruch enthält widersprüchliche oder schwer nachvollziehbare Informationen.
Antworten auf gängige Fragen
Kann ich während des Widerspruchsverfahrens in Deutschland bleiben?
Grundsätzlich ja, wenn Ihr Aufenthalt unabhängig vom Einbürgerungsverfahren gesichert ist – etwa durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Die Einbürgerung ist ein eigenständiger Vorgang, der den Aufenthaltsstatus nicht unmittelbar beeinflusst. Wird Ihr Antrag abgelehnt und Sie legen Widerspruch ein, bleibt Ihr Aufenthaltstatus zunächst unverändert. Sie sollten jedoch darauf achten, dass Ihre sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumente weiterhin gültig sind. Ein Einbürgerungsverfahren ersetzt keine Aufenthaltserlaubnis.
Was passiert, wenn mein Widerspruch abgelehnt wird?
Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Ob sich dieser Schritt lohnt, hängt vom konkreten Ablehnungsgrund und den Erfolgsaussichten ab. Eine gerichtliche Überprüfung kann sinnvoll sein, wenn die Ablehnung auf unklarer Rechtsauslegung oder einer offensichtlichen Fehleinschätzung beruht. Holen Sie ggf. vorab rechtlichen Rat ein. Wichtig: Der Klageweg ist Ihre letzte Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten.
Welche Chancen habe ich, wenn ich neue Unterlagen nachreiche?
Sehr gute. In vielen Fällen wird die Einbürgerung abgelehnt, weil bestimmte Nachweise nicht rechtzeitig oder vollständig vorlagen. Wenn Sie diese Unterlagen mit dem Widerspruch nachreichen (z. B. Sprachzertifikat, aktueller Gehaltsnachweis, Mietvertrag), ist eine erneute Prüfung durch die Behörde vorgesehen. Solche Ergänzungen können den Ausschlag geben, dass die Ablehnung aufgehoben und ein neuer Bescheid erstellt wird. Wichtig ist, dass die Dokumente aktuell, offiziell und eindeutig sind. Je besser die Nachweise, desto höher die Erfolgschance.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.