Widerspruch gegen Bürgergeld Bescheid
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Häufige Fragen zur Vorlage
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Ein fehlerhafter Bürgergeld-Bescheid kann Ihre finanzielle Existenz bedrohen – besonders, wenn Leistungen gekürzt oder abgelehnt wurden. Doch: Sie haben das Recht, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Häufig lassen sich Fehler korrigieren, wenn man sie klar benennt und belegt.
In diesem Beitrag erhalten Sie eine kostenlose Widerspruchsvorlage sowie eine einfache Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie sich gegen einen fehlerhaften Bescheid vom Jobcenter wehren.
Am Ende der Seite finden Sie die fertige Vorlage zur direkten Nutzung.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
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Kurzfassung der wichtigsten Punkte
- Wer? Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die einen Bescheid mit falscher Berechnung oder Ablehnung erhalten haben
- Wann? Innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids
- Wie? Schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail mit klarer Begründung
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Das im Bescheid genannte Jobcenter
Worauf stützt sich das?
Die rechtliche Grundlage für den Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid bildet § 84 SGB X. Demnach kann jede Person, die durch einen Verwaltungsakt beschwert ist, innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Das Bürgergeld wird nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt. Entscheidende Normen sind u. a. § 19 SGB II (Leistungsanspruch), § 20 SGB II (Regelbedarf) und § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Die Fristberechnung richtet sich nach § 70 VwGO. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), es sei denn, das Jobcenter ordnet ausdrücklich die sofortige Vollziehung an.
Wie und bis wann?
- Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim Jobcenter eingehen.
- Adresse: Jobcenter [Name], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort] – wie im Bescheid angegeben, alternativ per E-Mail an die im Bescheid genannte Adresse.
- Form: Schriftlich mit Unterschrift, bei E-Mail genügt eine eindeutige Zuordnung zu Ihrer Person.
- Beilagen: Kopie des Bescheids, relevante Nachweise (z. B. Kontoauszüge, Mietvertrag, Arztberichte, Einkommensnachweise).
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Bescheid prüfen: Lesen Sie genau, welche Beträge anerkannt wurden und welche abgelehnt oder gekürzt sind.
- Abweichungen erkennen: Vergleichen Sie die Angaben mit Ihrer tatsächlichen Situation (z. B. Miete, Einkommen, Bedarfsgemeinschaft).
- Begründung vorbereiten: Formulieren Sie, was nicht stimmt, und belegen Sie Ihre Angaben mit Unterlagen.
- Widerspruch schreiben: Nutzen Sie die Vorlage und passen Sie sie auf Ihre konkrete Situation an.
- Nachweise beilegen: Fügen Sie alle Unterlagen bei, die Ihre Argumentation unterstützen.
- Einreichen: Senden Sie den Widerspruch fristgerecht an das Jobcenter – per Post, E-Mail oder Abgabe vor Ort.
- Eingang bestätigen lassen: Bitten Sie um eine schriftliche Eingangsbestätigung.
- Reaktion abwarten: Das Jobcenter hat bis zu drei Monate Zeit, über den Widerspruch zu entscheiden.
Häufige Stolperfallen
- Frist verpasst: Der Widerspruch wurde nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht – der Bescheid ist dann rechtskräftig.
- Unklare Begründung: Allgemeine Aussagen wie „Das stimmt so nicht“ helfen nicht weiter.
- Keine Nachweise: Fehlende Belege führen dazu, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird.
- Falsche Adresse: Der Widerspruch ging an eine unzuständige Stelle oder an die Bundesagentur statt ans Jobcenter.
- Nur mündlich protestiert: Ein persönliches Gespräch ersetzt keinen schriftlichen Widerspruch.
Was andere auch gefragt haben
Was passiert nach Einreichen des Widerspruchs beim Jobcenter?
Nach Eingang des Widerspruchs prüft das Jobcenter den gesamten Bescheid noch einmal – sowohl formal als auch inhaltlich. Es kann dabei weitere Unterlagen anfordern oder ein persönliches Gespräch vorschlagen. Innerhalb von drei Monaten muss das Jobcenter über Ihren Widerspruch entscheiden (§ 88 SGG). Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie einen neuen, geänderten Bescheid mit korrigierten Leistungen. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage beim Sozialgericht erheben können.
Kann ich Leistungen beantragen, obwohl ich Widerspruch eingelegt habe?
Ja, das ist möglich. Der Widerspruch betrifft immer nur den konkreten Bescheid – Sie können und sollten weiterhin notwendige Leistungen beantragen (z. B. für weitere Monate oder bei Änderungen). Wichtig ist, dass Sie weiterhin aktiv mit dem Jobcenter kommunizieren und neue Anträge stellen, wenn sich Ihre Situation verändert hat. Ein laufender Widerspruch behindert nicht die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu beantragen oder Nachweise einzureichen.
Was tun, wenn das Jobcenter auf meinen Widerspruch nicht reagiert?
Wenn das Jobcenter länger als drei Monate ohne Entscheidung bleibt, können Sie beim Sozialgericht eine sogenannte Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG einreichen. Vorher empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage beim Jobcenter, in der Sie um eine kurzfristige Entscheidung bitten. Häufig wird dadurch das Verfahren beschleunigt. Bei einer Untätigkeitsklage prüft das Gericht, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt. Wenn nicht, wird das Jobcenter zur Entscheidung verpflichtet. So können Sie Ihr Anliegen weiterverfolgen, ohne unnötig Zeit zu verlieren.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.