Widerspruch gegen Berufsgenossenschaft Beitragsbescheid
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Häufige Fragen zur Vorlage
Widerspruch gegen Berufsgenossenschaft Beitragsbescheid – Mustervorlage ansehen
Ein Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft kann hohe Kosten verursachen – besonders wenn die Berechnungen auf falschen Daten basieren oder das Unternehmen in die falsche Gefahrtarifstelle eingeordnet wurde. Doch Sie müssen den Bescheid nicht einfach hinnehmen: Ein Widerspruch kann sich lohnen und zu einer Reduzierung führen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und wie Sie gegen einen Beitragsbescheid der BG Widerspruch einlegen können. Außerdem erhalten Sie eine kostenlose Mustervorlage und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, um Fehler rechtzeitig zu korrigieren.
Nutzen Sie die Vorlage weiter unten direkt oder passen Sie sie individuell an.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
- [z. B. Die zugrunde gelegte Lohnsumme ist nicht korrekt und berücksichtigt fehlerhafte oder veraltete Daten.]
- [z. B. Die Zuordnung zu Gefahrtarifstellen erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.]
- [z. B. Für bestimmte Mitarbeiter oder Leistungen besteht nachweislich keine Beitragspflicht (z. B. kurzfristige Aushilfen, externe Dienstleister).]
[Vorname Nachname / Name des Unternehmensinhabers]
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Kurzfassung der wichtigsten Punkte
- Wer? Unternehmen oder Selbstständige, die einen Beitragsbescheid von ihrer Berufsgenossenschaft erhalten haben
- Wann? Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids
- Wie? Schriftlich mit konkreter Begründung und Nachweisen
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Die im Bescheid genannte Berufsgenossenschaft
Gesetze und Vorschriften
Die Beitragserhebung durch Berufsgenossenschaften ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Maßgeblich sind insbesondere:
- § 152 SGB VII: Grundsätze der Beitragserhebung
- § 157 SGB VII: Berechnungsgrundlagen (Lohnsumme, Gefahrtarifstellen)
- § 84 SGB X: Widerspruch gegen Verwaltungsakte
- § 70 VwGO: Einmonatige Widerspruchsfrist
Der Beitragsbescheid muss transparent, nachvollziehbar und rechnerisch richtig sein. Unternehmen haben das Recht, Fehler anzufechten – z. B. bei fehlerhafter Lohnmeldung, unzutreffender Tarifstellenzuordnung oder Doppelabrechnung. Ein Widerspruch kann zu einer Neuberechnung führen.
Was ist einzuhalten?
- Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Versicherungsträger eingehen.
- Adresse: Die im Bescheid genannte Berufsgenossenschaft – postalisch oder ggf. per E-Mail (abhängig von Akzeptanz).
- Form: Schriftlich mit Begründung und vollständigen Absender- und Bescheiddaten; Unterschrift bei postalischem Versand erforderlich.
- Beilagen: Kopie des Bescheids, korrigierte Lohnnachweise, Tätigkeitsbeschreibungen, ggf. Prüfberichte oder steuerliche Unterlagen.
In wenigen Schritten zum Einspruch
- Bescheid sorgfältig prüfen: Kontrollieren Sie Lohnsummen, Zuordnung zu Gefahrtarifstellen und Berechnungsgrundlagen.
- Frist berechnen: Ermitteln Sie das Datum des Bescheidzugangs – ab dann läuft die einmonatige Frist.
- Fehler identifizieren: Vergleichen Sie Ihre eigenen Aufzeichnungen mit den Daten im Bescheid.
- Begründung formulieren: Erklären Sie sachlich, wo Sie Abweichungen sehen und fügen Sie Nachweise bei.
- Vorlage anpassen: Nutzen Sie unser Musterschreiben und ergänzen Sie Ihre individuellen Angaben.
- Einreichen: Senden Sie den Widerspruch rechtzeitig mit Sendungsnachweis oder E-Mail-Lesebestätigung.
- Eingangsbestätigung anfordern: Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung Ihres Widerspruchs.
- Rückmeldung abwarten: Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern – bei Bedarf schriftlich nachhaken.
Vermeiden Sie diese Fallstricke
- Fristversäumnis: Der Widerspruch wurde nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht und ist unwirksam.
- Unkonkrete Begründung: Allgemeine Ablehnung ohne Benennung konkreter Fehler wird nicht berücksichtigt.
- Fehlende Nachweise: Ohne Belege für Abweichungen (z. B. Lohnlisten) ist keine Korrektur möglich.
- Falsche Adresse: Der Widerspruch wurde nicht an die zuständige BG gesendet.
- Formfehler: Kein Aktenzeichen oder keine Unterschrift bei postalischem Versand.
Typische Fragen verständlich erklärt
Wie kann ich feststellen, ob meine Gefahrtarifstelle korrekt ist?
Die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle richtet sich nach der konkreten betrieblichen Tätigkeit – nicht allein nach dem Gewerbeeintrag. Sie finden die gültigen Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif Ihrer BG. Prüfen Sie, ob die Tätigkeit Ihrer Mitarbeitenden mit den Tarifbeschreibungen übereinstimmt. Weicht Ihre betriebliche Realität davon ab, können Sie eine Korrektur beantragen. Dazu helfen Tätigkeitsbeschreibungen, Fotos vom Arbeitsplatz und Organigramme. Sie dürfen auch eine Stellungnahme der BG anfordern, wie die Einstufung zustande kam.
Was passiert, wenn mein Widerspruch abgelehnt wird?
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das Gericht prüft, ob die Beitragsfestsetzung rechtmäßig war. Eine Klage kann sinnvoll sein, wenn es um erhebliche Summen oder wiederkehrende Fehler geht. Holen Sie sich ggf. Unterstützung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Ihren Steuerberater. Bis zur gerichtlichen Entscheidung bleibt der Beitragsbescheid in der Regel wirksam, sofern kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde.
Kann ich zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern?
Ja, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Beitragsbescheid zu hoch war – z. B. wegen falscher Lohnsummen oder fehlerhafter Tarifzuordnung. Die Rückerstattung erfolgt jedoch nicht automatisch: Sie müssen schriftlich eine Berichtigung des Bescheids und Erstattung zu viel gezahlter Beiträge beantragen. Nach § 44 SGB X ist dies bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Fügen Sie Ihrem Antrag alle Nachweise bei. Die BG prüft dann, ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt. Auch zu viel gezahlte Vorschüsse können angerechnet werden.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.