Widerspruch gegen Integrationsamt Kündigung
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Wenn das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zustimmt, bedeutet das oft das vorzeitige Ende eines Arbeitsverhältnisses – trotz besonderen Schutzes. Doch nicht jede Zustimmung ist rechtmäßig. Ein Widerspruch bietet die Möglichkeit, die Entscheidung überprüfen zu lassen.
In diesem Beitrag erhalten Sie eine kostenlose Widerspruchsvorlage sowie eine klare Anleitung, wie Sie gegen die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt erfolgreich vorgehen können.
Am Ende der Seite finden Sie die fertige Vorlage zur direkten Verwendung.
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Was, wann, wo – im Überblick
- Wer? Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung, denen gekündigt werden soll
- Wann? Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Zustimmungsbescheids
- Wie? Schriftlich mit Begründung beim zuständigen Integrationsamt
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Das Integrationsamt, das die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat
Gesetzlicher Rahmen
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist in § 168 SGB IX geregelt. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam.
Das Integrationsamt muss gemäß § 170 SGB IX prüfen, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiterhin zugemutet werden kann. Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes.
Gegen die Zustimmung zur Kündigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGB X). Das Verfahren wird dabei zunächst behördenintern überprüft. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich (§ 74 VwGO).
Formale Anforderungen & Fristen
- Frist: Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids eingehen.
- Adresse: Das im Bescheid genannte Integrationsamt – genaue Anschrift dem Schreiben entnehmen.
- Form: Schriftlich mit Begründung, Unterschrift bei Postversand erforderlich.
- Beilagen: Kopie des Bescheids, ggf. ärztliche Unterlagen, Stellungnahmen vom Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Bescheid prüfen: Lesen Sie den Zustimmungsbescheid gründlich – insbesondere die Begründung.
- Frist berechnen: Notieren Sie das Datum der Zustellung – ab dann läuft die einmonatige Frist.
- Gespräch suchen: Falls möglich, nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Sachbearbeitung beim Integrationsamt auf.
- Begründung aufschreiben: Legen Sie dar, warum die Kündigung nicht gerechtfertigt ist – z. B. keine Abmahnung, Alternativen möglich.
- Widerspruch einreichen: Nutzen Sie unsere Vorlage, passen Sie sie an und senden Sie sie fristgerecht ein.
- Unterlagen beifügen: Reichen Sie unterstützende Nachweise mit ein – z. B. ärztliche Gutachten, innerbetriebliche Schreiben.
- Bestätigung anfordern: Lassen Sie sich den Eingang Ihres Widerspruchs schriftlich bestätigen.
- Ergebnis abwarten: Das Integrationsamt prüft erneut und erlässt einen Widerspruchsbescheid – ggf. mit Anhörung.
Fehler, die den Einspruch unwirksam machen
- Widerspruch zu spät: Nach Ablauf der Monatsfrist ist der Bescheid rechtskräftig.
- Keine sachliche Begründung: Allgemeine Aussagen („Ich will den Job behalten“) reichen nicht aus.
- Fehlende Nachweise: Ärztliche Gutachten oder innerbetriebliche Stellungnahmen fehlen.
- Unklarer Antrag: Es wird nicht deutlich, ob der gesamte Bescheid oder nur Teile angegriffen werden.
- Falsche Adresse: Der Widerspruch wurde nicht an das im Bescheid genannte Integrationsamt geschickt.
FAQ – Das sollten Sie wissen
Was passiert nach Einreichung des Widerspruchs beim Integrationsamt?
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft das Integrationsamt den Fall erneut. Dabei werden nicht nur die ursprünglichen Angaben des Arbeitgebers, sondern auch Ihre Einwände, Nachweise und ggf. neue Erkenntnisse berücksichtigt. Sie haben das Recht auf Anhörung. Oft wird auch erneut mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen, um Alternativen zur Kündigung zu prüfen. Das Verfahren endet mit einem Widerspruchsbescheid. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Wird er abgelehnt, bleibt die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats.
Kann ich gegen die Zustimmung zur Kündigung auch vor Gericht gehen?
Ja. Wenn das Integrationsamt Ihren Widerspruch ablehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht einreichen (§ 74 VwGO). Die Klage hat aufschiebende Wirkung – das heißt: Solange das Verfahren läuft, darf die Kündigung nicht ausgesprochen werden. In dringenden Fällen können Sie auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Für die Klage benötigen Sie keinen Anwalt, doch bei komplexen Fällen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, insbesondere bei drohendem Arbeitsplatzverlust.
Was ist, wenn ich keine Schwerbehinderteneigenschaft, aber eine Gleichstellung habe?
Auch als gleichgestellte Person nach § 2 Abs. 3 SGB IX genießen Sie den besonderen Kündigungsschutz. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist ebenso die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Der Widerspruch gegen die Zustimmung funktioniert genau wie bei anerkannten Schwerbehinderten. Sie sollten im Widerspruch ausdrücklich auf Ihre Gleichstellung hinweisen und ggf. die Gleichstellungsurkunde beifügen. Die Prüfung durch das Amt erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen – es geht darum, ob Ihnen der besondere Schutzstatus gerecht wird und eine Kündigung verhältnismäßig wäre.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.