Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Laden Sie hier die passende Vorlage für Ihren Widerspruch herunter.
Wichtige Informationen zur Vorlage
Häufige Fragen zur Vorlage
Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheid – Mustervorlage ansehen
Ein Vollstreckungsbescheid kann zur Lohn- oder Kontopfändung führen, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird. Doch viele Schuldner erfahren erst mit Zustellung davon – oft überrascht oder verunsichert. Wichtig ist: Sie haben das Recht, fristgerecht Widerspruch einzulegen und die Forderung überprüfen zu lassen.
In diesem Beitrag erhalten Sie eine sofort nutzbare Vorlage und eine klare Anleitung, wie Sie gegen den Vollstreckungsbescheid vorgehen und Ihre Rechte wahren können.
Am Ende dieser Seite finden Sie die fertige Vorlage zur direkten Verwendung.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Vorname Nachname]
Widerspruch jetzt herunterladen
Wählen Sie hier das Format: PDF oder Word.

Schlüsselinformationen kompakt
- Wer? Personen, die einen Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht erhalten haben
- Wann? Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids
- Wie? Schriftlich, einfaches Schreiben reicht aus, keine Begründungspflicht
- Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
- Zuständige Stelle: Das Amtsgericht (Mahnabteilung), das den Bescheid erlassen hat
Gesetze und Vorschriften
Der Vollstreckungsbescheid ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Grundlage ist § 699 ZPO: Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann der Schuldner Widerspruch einlegen.
Wird fristgerecht Widerspruch eingelegt, geht das Verfahren automatisch in das streitige Klageverfahren über (§ 700 ZPO). Der Gläubiger muss dann seine Forderung begründen, ggf. mit Belegen vor Gericht. Ohne Widerspruch wird der Bescheid rechtskräftig und ist Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 794 ZPO).
Der Widerspruch muss kein umfangreiches Schreiben sein – ein einfacher Satz genügt. Wichtig ist die Einhaltung der Frist. Ein späterer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Vorgaben und Zeitrahmen
- Frist: Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 699 ZPO).
- Adresse: Das Amtsgericht – Mahnabteilung, wie im Bescheid angegeben.
- Form: Schriftlich, formlos – Unterschrift genügt. Per Post, Fax oder persönlicher Abgabe möglich.
- Beilagen: Kopie des Bescheids, Begründung ist nicht erforderlich, kann aber beigefügt werden.
Wie funktioniert das genau?
- Bescheid prüfen: Lesen Sie sorgfältig, wer der Gläubiger ist, welche Forderung erhoben wird und wann der Bescheid zugestellt wurde.
- Frist berechnen: Notieren Sie den Tag der Zustellung – ab dann haben Sie 14 Tage für den Widerspruch.
- Widerspruch schreiben: Nutzen Sie unsere Vorlage oder schreiben Sie kurz: “Ich lege Widerspruch ein.”
- Einreichen: Senden Sie den Widerspruch an das im Bescheid genannte Amtsgericht (per Post, Fax oder direkt).
- Eingangsbestätigung sichern: Bei Abgabe vor Ort oder per Fax eine Bestätigung aufheben.
- Gläubiger informieren: Optional können Sie auch den Gläubiger über Ihren Widerspruch informieren.
- Post abwarten: Sie erhalten eine Mitteilung über die Weiterleitung in das streitige Verfahren.
- Rechtzeitig reagieren: Sobald Klage erhoben wird, sollten Sie ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Das sind die häufigsten Fehler
- Frist versäumt: Nach Ablauf der zwei Wochen wird der Bescheid rechtskräftig – Pfändung möglich.
- Falsche Adresse: Widerspruch wurde an falsches Gericht oder nur an den Gläubiger gesendet.
- Formfehler: Kein klarer Widerspruch – z. B. „Ich habe kein Geld“ statt „Ich lege Widerspruch ein“.
- Kein Nachweis: Widerspruch wurde abgeschickt, aber Eingang nicht nachgewiesen.
- Untätigkeit nach Widerspruch: Auf gerichtliche Post nicht mehr reagiert – führt zu Versäumnisurteil im Klageverfahren.
Alles Wichtige im Überblick
Was passiert nach meinem Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid?
Nach fristgerechtem Widerspruch leitet das Gericht das Verfahren in das sogenannte „streitige Verfahren“ über. Der Gläubiger muss dann eine Klage beim zuständigen Amts- oder Landgericht einreichen, in der er seine Forderung begründet. Sie erhalten dazu eine Klageschrift und können schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Es kommt also nicht automatisch zu einer Verurteilung. Im Gegenteil: Erst jetzt beginnt das eigentliche Gerichtsverfahren, bei dem Ihre Argumente gehört werden. Sie können Beweise vorlegen und ggf. anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Bis zur Klageeinreichung ruht das Verfahren.
Kann ich auch nach Ablauf der Frist noch etwas tun?
Ja – in Ausnahmefällen. Wenn Sie unverschuldet die Widerspruchsfrist versäumt haben (z. B. durch Krankheit oder falsche Zustellung), können Sie einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen (§ 700 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 338 ZPO). Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses geschehen – mit klarer Begründung und Nachweisen (z. B. Attest, Urlaubsnachweis). Der Antrag wird vom Gericht geprüft und ggf. genehmigt. Wird er abgelehnt, bleibt der Vollstreckungsbescheid vollstreckbar. Deshalb ist schnelles und nachvollziehbares Handeln entscheidend.
Muss ich den geforderten Betrag trotz Widerspruch zahlen?
Nein, durch den Widerspruch wird die Zwangsvollstreckung zunächst gestoppt – der Vollstreckungsbescheid ist dann nicht mehr vollstreckbar (§ 699 Abs. 3 ZPO). Sie müssen den geforderten Betrag daher nicht zahlen, solange das streitige Verfahren läuft. Erst wenn das Gericht ein Urteil fällt, das die Forderung bestätigt, wären Sie verpflichtet zu zahlen. Vorsicht: Zahlen Sie freiwillig nach Zugang des Bescheids, kann dies als Anerkenntnis gewertet werden. Wenn Sie Zweifel an der Forderung haben, sollten Sie erst den Ausgang des Verfahrens abwarten oder sich rechtlich beraten lassen.
Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.