Widerspruch gegen Prüfungsnote Hochschule

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Eine schlechte Prüfungsnote an der Hochschule kann weitreichende Folgen haben – vom Verlust des Studienplatzes bis zur Verlängerung der Studienzeit. Doch nicht jede Bewertung ist korrekt. Viele Studierende stellen nach Einsichtnahme fest: Die Korrektur ist fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar.

Auf dieser Seite erhalten Sie eine kostenlose Widerspruchsvorlage sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie gegen eine Prüfungsbewertung rechtlich und formal korrekt vorgehen.

Am Ende können Sie die Vorlage direkt übernehmen und für Ihre Prüfung anpassen.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]


An das

[Prüfungsamt der Hochschule / Name der Hochschule]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]


[Ort], [Datum]


Widerspruch gegen die Bewertung der Prüfung im Fach [Fachbezeichnung] vom [Datum der Prüfung]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die Bewertung meiner Prüfung im Fach [Fachbezeichnung] vom [Datum] ein, die mit der Note [Note] bewertet wurde.


Begründung:

Nach sorgfältiger Durchsicht meiner Prüfungsunterlagen bin ich der Auffassung, dass die Bewertung in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar bzw. fehlerhaft ist.


Konkret betrifft dies insbesondere folgende Aspekte:
[z. B. “In Aufgabe 2 wurde ein wesentlicher Rechenschritt als falsch gewertet, obwohl die Lösung korrekt war.”, “Die Bewertung einzelner Antworten erscheint unverhältnismäßig streng, insbesondere im Vergleich zu den in der Prüfungsordnung definierten Bewertungskriterien.”]


Ich beantrage hiermit die erneute fachliche Überprüfung der Bewertung unter Berücksichtigung der genannten Punkte.


Bitte bestätigen Sie mir den fristgerechten Eingang dieses Schreibens schriftlich und informieren Sie mich über das weitere Vorgehen.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift – bei postalischem Versand]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen Prüfungsnote Hochschule

Kurz & knapp: Die wichtigsten Infos

  • Wer? Studierende, die eine Hochschulprüfung mit fragwürdiger Note erhalten haben
  • Wann? Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note
  • Wie? Schriftlich beim zuständigen Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss
  • Kosten: Der Widerspruch ist kostenlos
  • Zuständige Stelle: Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss der jeweiligen Hochschule

Gesetze und Vorschriften

Grundlage für einen Widerspruch gegen Prüfungsbewertungen sind die hochschulrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer sowie die Prüfungsordnungen der Hochschulen. In den meisten Bundesländern gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze (z. B. § 68 VwVfG – Widerspruch gegen Verwaltungsakte), ergänzt durch die landesrechtlichen Hochschulgesetze (z. B. BayHSchG, HG NRW).

Prüfungsentscheidungen gelten als Verwaltungsakte und können entsprechend angefochten werden. Die Widerspruchsfrist beträgt laut § 70 VwGO in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (z. B. Veröffentlichung der Note im Campusportal).

Zusätzlich regeln die jeweiligen Prüfungsordnungen die Bewertungskriterien, Bewertungsmaßstäbe und Einsichtsrechte. Diese Ordnungen sind öffentlich einsehbar und gelten als verbindlich für alle Beteiligten. Ein Widerspruch ist dann begründet, wenn gegen diese Regelungen verstoßen oder der Bewertungsspielraum überschritten wurde.

Formale Anforderungen & Fristen

  1. Frist: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note beim Prüfungsamt eingegangen sein.
  2. Adresse: Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule – genaue Anschrift laut Prüfungsordnung oder Hochschulwebseite.
  3. Form: Schriftlich mit Begründung, bei postalischem Versand mit handschriftlicher Unterschrift.
  4. Beilagen: Kopie des Prüfungsbescheids, ggfs. Ausdruck der Aufgaben und korrigierten Prüfungsunterlagen, Nachweise (z. B. Bewertungsrichtlinien).

Der Weg zum Einspruch

  • Note prüfen: Vergleichen Sie Ihre erhaltene Bewertung mit den Aufgabenstellungen und erwarteten Lösungen.
  • Rechtsgrundlage lesen: Informieren Sie sich über die Prüfungsordnung und einschlägige Bewertungsrichtlinien.
  • Einsicht beantragen: Fordern Sie Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen, um die Korrektur im Detail zu analysieren.
  • Begründung erarbeiten: Halten Sie konkret fest, wo Sie Fehler in der Bewertung sehen – möglichst mit Belegen.
  • Widerspruch verfassen: Nutzen Sie unsere Vorlage und passen Sie sie auf Ihren Fall an.
  • Einreichen: Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben oder E-Mail fristgerecht an das Prüfungsamt.
  • Bestätigung einfordern: Bitten Sie um schriftliche Eingangsbestätigung und Information zum weiteren Verfahren.
  • Ergebnis abwarten: Die Hochschule entscheidet nach Prüfung und Anhörung – meist innerhalb mehrerer Wochen.

Fehler, die den Einspruch unwirksam machen

  • Frist versäumt: Der Widerspruch wurde zu spät eingereicht – die Note ist dann meist unanfechtbar.
  • Unklare Argumente: Allgemeine Kritik („Note ist unfair“) ohne Bezug zur Aufgabe oder Bewertung.
  • Keine Einsicht genommen: Ohne Prüfungsunterlagen kann keine fundierte Begründung geliefert werden.
  • Fehlende Beweise: Keine konkreten Verweise auf Bewertungsfehler oder formale Mängel.
  • Falsche Zuständigkeit: Der Widerspruch wurde nicht an das Prüfungsamt oder den Prüfungsausschuss gesendet.

Häufige Fragen

Was kann ich tun, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist?

Wenn die Monatsfrist abgelaufen ist, besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 60 VwGO). Das gilt z. B. bei unverschuldetem Versäumnis der Frist durch Krankheit, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung oder technische Probleme bei der Notenbekanntgabe. Sie müssen in diesem Fall schnell handeln – spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – und geeignete Nachweise einreichen (z. B. Attest). Wird der Antrag abgelehnt, bleibt nur eine Klage – diese sollte gut vorbereitet und idealerweise anwaltlich begleitet sein.

Wie hoch sind die Erfolgschancen bei einem Widerspruch gegen Prüfungsnoten?

Die Erfolgschancen hängen stark vom Einzelfall ab. Ein Widerspruch hat gute Aussichten, wenn objektive Bewertungsfehler nachgewiesen werden können – etwa wenn richtige Antworten als falsch bewertet wurden, Korrekturmaßstäbe nicht einheitlich angewendet oder formale Fehler (z. B. nicht berücksichtigte Hilfsmittel) vorliegen. Subjektive Einschätzungen sind schwerer angreifbar, es sei denn, der Bewertungsspielraum wurde klar überschritten. Gut begründete Widersprüche mit konkreten Belegen und Bezug auf Prüfungsordnungen haben in der Praxis durchaus Erfolg – oft auch durch freiwillige Neubewertung.

Kann ich gleichzeitig Widerspruch einlegen und Klage einreichen?

In der Regel ist zuerst der Widerspruch das formelle Mittel zur Anfechtung. Erst wenn dieser abgelehnt oder nicht fristgerecht beschieden wird (Untätigkeit nach drei Monaten gemäß § 75 VwGO), kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Eine parallele Einreichung ist nicht üblich und wird meist abgewiesen. Wichtig: Wenn Ihre Prüfungsordnung kein Widerspruchsverfahren vorsieht (z. B. bei manchen Masterstudiengängen), kann direkt geklagt werden. Informieren Sie sich dazu genau in Ihrer Prüfungsordnung oder beim Prüfungsamt.


Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

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