Widerspruch gegen Kündigung Arbeitnehmer

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Eine Kündigung durch den Arbeitgeber trifft viele Arbeitnehmer überraschend – oft mit großer emotionaler und finanzieller Belastung. Doch nicht jede Kündigung ist rechtlich zulässig. Wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung haben, sollten Sie schnell handeln.

In diesem Beitrag erhalten Sie eine kostenlose Vorlage für Ihren Widerspruch sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können – inklusive rechtlicher Grundlagen, Fristen und formaler Anforderungen.

Am Ende dieser Seite finden Sie die vollständige Vorlage zum direkten Einsatz.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer – optional]
[E-Mail-Adresse – optional]


An den

[Name des Arbeitgebers]
[Abteilung – falls bekannt]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]


[Ort], [Datum]


Widerspruch gegen die Kündigung vom [Datum der Kündigung]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich Widerspruch gegen die mir am [Datum des Zugangs] ausgesprochene Kündigung vom [Datum der Kündigung] ein.


Begründung:

Nach meiner Auffassung ist die Kündigung nicht rechtmäßig und weder sozial gerechtfertigt noch formell korrekt erfolgt. Insbesondere aus folgenden Gründen widerspreche ich der Kündigung:


[z. B. “Es liegt kein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vor.”, “Ich bin als besonders schutzwürdig einzustufen, z. B. Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratmitglied.”, “Es wurde keine Sozialauswahl vorgenommen.”, “Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten.”]


Ich bitte Sie daher, die Kündigung zurückzunehmen und mir dies schriftlich zu bestätigen.


Unabhängig davon weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass ich alle mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Wahrung meiner Rechte prüfen werde.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift – bei postalischem Versand]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen Kündigung Arbeitnehmer

Was, wann, wo – im Überblick

  • Wer? Arbeitnehmer, die eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten haben
  • Wann? Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
  • Wie? Schriftlich – Widerspruch reicht oft nicht aus, Kündigungsschutzklage nötig
  • Kosten: Die Klage ist kostenpflichtig, kann aber durch Prozesskostenhilfe abgedeckt sein
  • Zuständige Stelle: Das zuständige Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers

Welche Regelungen gelten?

Eine Kündigung muss den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entsprechen. Gemäß § 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe begründet ist.

Besonders wichtig ist die Einhaltung der Klagefrist nach § 4 KSchG: Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Der Widerspruch selbst hat keine rechtliche Wirkung im Sinne einer Fristwahrung, ist aber hilfreich, um eine außergerichtliche Einigung oder Rücknahme der Kündigung zu erreichen. Weitere relevante Normen sind § 622 BGB (Kündigungsfristen) sowie § 102 BetrVG, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist.

Erforderliche Schritte im Überblick

  1. Frist: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
  2. Adresse: Der Widerspruch kann an den Arbeitgeber gerichtet werden – die Klage jedoch an das zuständige Arbeitsgericht.
  3. Form: Schriftlich mit klarer Begründung, Klage muss formgerecht beim Gericht eingereicht werden (per Post, persönlich oder über Anwalt).
  4. Beilagen: Kopie der Kündigung, Arbeitsvertrag, relevante Nachweise (z. B. Schutzstatus, betriebliche Unterlagen).

So gehen Sie vor

  • Kündigung prüfen: Kontrollieren Sie Datum, Form, Unterschrift und Begründung der Kündigung.
  • Schutzstatus klären: Überprüfen Sie, ob besonderer Kündigungsschutz besteht (z. B. Schwerbehinderung, Elternzeit).
  • Rechtsberatung einholen: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft.
  • Widerspruch schreiben: Verwenden Sie unsere Vorlage, um Ihre Position klarzustellen.
  • Klage vorbereiten: Sammeln Sie alle Unterlagen für die Kündigungsschutzklage.
  • Klage einreichen: Reichen Sie die Klage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht ein.
  • Bestätigung einholen: Lassen Sie sich den Eingang der Klage bestätigen und bewahren Sie alle Unterlagen gut auf.
  • Gerichtsverfahren abwarten: Bereiten Sie sich auf einen Gütetermin und ggf. weitere Verhandlungen vor.

Vermeiden Sie diese Fallstricke

  • Fristversäumnis: Die dreiwöchige Klagefrist wurde verpasst – die Kündigung gilt als wirksam.
  • Nur Widerspruch, keine Klage: Ein Widerspruch allein reicht rechtlich nicht aus.
  • Unzureichende Begründung: Die Argumente sind nicht belegbar oder allgemein gehalten.
  • Fehlende Unterlagen: Wichtige Nachweise wie Kündigungsschreiben oder Vertrag fehlen bei der Klage.
  • Keine rechtliche Unterstützung: Ohne Beratung oder anwaltliche Hilfe sinken die Erfolgschancen erheblich.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich nur Widerspruch einlege, aber keine Klage erhebe?

Ein schriftlicher Widerspruch allein genügt im deutschen Arbeitsrecht nicht, um eine Kündigung wirksam anzufechten. Selbst wenn Sie dem Arbeitgeber widersprechen, gilt die Kündigung als rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhoben wird (§ 4 KSchG). Der Widerspruch kann allenfalls eine außergerichtliche Einigung fördern, ersetzt jedoch keinesfalls die Klage. Deshalb sollten Sie parallel oder alternativ unbedingt rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben – notfalls auch ohne Anwalt beim zuständigen Arbeitsgericht.

Kann ich selbst Klage einreichen oder brauche ich einen Anwalt?

Grundsätzlich können Sie eine Kündigungsschutzklage selbst beim Arbeitsgericht einreichen – ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Die meisten Arbeitsgerichte bieten eine sogenannte Rechtsantragsstelle, bei der Sie Ihre Klageformulierung kostenfrei aufnehmen lassen können. Trotzdem ist es oft sinnvoll, sich rechtlich beraten zu lassen, insbesondere bei komplexen Fällen oder wenn es um besondere Schutzrechte geht. Eine erste anwaltliche Einschätzung kann Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und Fehler zu vermeiden.

Was ist, wenn die Kündigung während Krankheit oder Urlaub erfolgt?

Eine Kündigung kann auch während Krankheit oder Urlaub ausgesprochen werden – sie ist dadurch nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, dass sie zugestellt wurde und die Frist zur Klageerhebung zu laufen beginnt. Gerade bei Zustellung während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit kommt es auf den tatsächlichen Zugang an. Wenn Sie die Kündigung verspätet erfahren, können Sie unter Umständen einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen (§ 5 KSchG). Dieser muss gut begründet und schnell gestellt werden – idealerweise mit Nachweisen wie ärztlichen Attesten oder Reiseunterlagen.


Diese Informationen sind unverbindlich und ersetzen keine rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

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